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Geschäftsführerpflichten: Haftung vermeiden in Krisenzeiten

Geschäftsführer haften nicht automatisch, doch in Krisenzeiten ist sorgfältige Pflichterfüllung essenziell. Erfahren Sie alles zur Haftungsvermeidung und Insolvenztatbeständen.

Geschäftsführer haften nicht automatisch, doch in Krisenzeiten ist sorgfältige Pflichterfüllung essenziell. Erfahren Sie alles zur Haftungsvermeidung und Insolvenztatbeständen.

In turbulenten Zeiten stehen Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) vor der Herausforderung, ihre Pflichten sorgfältig zu erfüllen, um potenzielle Haftungsrisiken zu vermeiden. Während sie nicht automatisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, birgt eine unzureichende Pflichterfüllung erhebliche Risiken.

Haftungsvermeidung durch sorgfältige Pflichterfüllung

Keine automatische Haftung

Geschäftsführer der GmbH sind nicht per se für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Stattdessen liegt die Verantwortung in der Einhaltung spezifischer Sorgfaltspflichten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Zu diesen Pflichten zählen eine engmaschige Analyse der Geschäftsentwicklung sowie eine pünktliche Buchhaltung. Jahresabschlüsse sollten zeitnah erstellt und auf die Going-Concern-Annahme geprüft werden. Es ist wesentlich, eine kontinuierliche Unternehmensplanung durchzuführen und ein internes Kontrollsystem zu installieren. Ebenso wichtig ist die Überwachung möglicher Insolvenzgefahren bei Kunden und Gläubigern sowie die Einhaltung von Rückzahlungsverboten nach dem Eigenkapitalersatzgesetz.

Insolvenztatbestände und erweiterte Pflichten

Ein Geschäftsführer sollte die Insolvenztatbestände wie Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit stets im Blick behalten, wobei bereits ein Tatbestand zur Pflicht wird, tätig zu werden. In Zeiten drohender Insolvenz sollten grobe Fahrlässigkeiten vermieden werden, um Schadenersatz- und strafrechtliche Risiken zu umgehen. Bei Erfüllung eines Insolvenztatbestands ist ein rechtzeitiger Insolvenzantrag innerhalb von 60 Tagen gemäß § 69 der Insolvenzrechtsordnung erforderlich. Die Erstellung von Sanierungskonzepten kann helfen, die maximale Frist von 60 Tagen zu nutzen.

Restrukturierungsplan und weitere Maßnahmen

Der Restrukturierungsplan, basierend auf der EU-Richtlinie seit Juli 2021, ist ein wirksames Instrument zur Insolvenzabwendung, das bislang jedoch wenig Beachtung gefunden hat. Geschäftsführer müssen darauf achten, keine Gläubiger zu begünstigen, indem sie Zahlungen für Altschulden ab Eintritt der Insolvenz vermeiden und die Gläubigergleichbehandlung respektieren. Ferner sollten Gläubiger informiert und Geschäfte grundsätzlich Zug um Zug abgewickelt werden.

Besonderheiten bei Abgaben und Beiträgen

Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für die rechtzeitige Weiterleitung von Dienstnehmeranteilen sowie Abgaben an Behörden, um Haftungsansprüche zu vermeiden.

Fazit

Die gewissenhafte Einhaltung der Geschäftsführerpflichten ist entscheidend, um sich selbst und die Gesellschaft vor Haftungsrisiken, Schadenersatzforderungen und strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Ein klar strukturiertes Vorgehen kann in schwierigen Zeiten den Unterschied machen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gewährleisten.