Mit der Einführung der neuen digitalen KESt-Befreiungserklärung ab 2025 steht eine signifikante Veränderung im Prozess der Befreiung von der Kapitalertragssteuer bevor. Diese Steuer, die auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben wird, wird von Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Gruppen wie Kapitalgesellschaften und gemeinnützige Organisationen von dieser Pflicht befreit werden.
Neue elektronische Einreichung
Ab dem Jahr 2025 müssen alle Befreiungserklärungen elektronisch über Finanz Online eingereicht werden. Der erste Einreichungstermin ist der 27. Januar 2025. Danach sind die Meldungen quartalsweise zu übermitteln, nämlich bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und erneut bis zum 25. Januar des folgenden Jahres.
KESt einfach erklärt
Die Kapitalertragssteuer (KESt) ist eine Quellensteuer, die als Teil der Einkommensteuer gilt. Der Steuersatz beträgt 27,5 % auf allgemeine Kapitalerträge und 25 % auf Sparbuchzinsen.
Voraussetzungen für die Befreiung
Für die KESt-Befreiung kommen bestimmte Gruppen in Frage, darunter Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen. Die Antragstellung für eine KESt-Befreiung muss beim jeweiligen Finanzinstitut erfolgen, welches den Antrag dann an das zuständige Finanzamt weiterleitet.
Verordnung und Anforderungen
Die im September 2023 veröffentlichte Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung regelt die detaillierten Anforderungen und Dateninhalte, die bei der digitalen Befreiungserklärung erfüllt sein müssen.
Wichtiges Fazit
Wird die aktualisierte Befreiungserklärung nicht bis zum Ende des Jahres 2024 von der Bank erhalten, wird die KESt ab dem 01. Januar 2025 einbehalten. Dennoch kann dieser Betrag in der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung berücksichtigt werden und geht somit nicht verloren. Es ist daher unerlässlich, dass betroffene Parteien rechtzeitig ihre Erklärungen aktualisieren und einreichen, um von der Befreiung profitieren zu können.