Steuerbetrug und Sozialbetrug: Verschärfung der gesetzlichen Regelungen
Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung von Scheinunternehmen intensiviert, um Steuer- und Sozialbetrug effektiver zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen die Integrität des Steuer- und Sozialversicherungssystems stärken und die bestehende Gesetzgebung verschärfen.
Neuer Tatbestand im Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I
Ein zentraler Bestandteil der Verschärfung ist die Einführung eines neuen Tatbestands im Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I. Die Finanzordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, der sich auf die Verfälschung oder Herstellung falscher Belege für abgabenrechtlich zu führende Bücher bezieht, mit dem Ziel, Geschäftsvorgänge vorzutäuschen. Dies wird mit Geldstrafen von bis zu € 100.000 geahndet und hat eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Bereits die unrichtige Belegausstellung für Steuererhebungszwecke wird strafbar, was eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bedeutet.
Verkürzungszuschlag
Um Straffreiheit zu erlangen, kann ein Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der Steuernachforderung zur Anwendung kommen, sofern die strafrechtlich relevante Nachforderung insgesamt € 33.000 nicht übersteigt. Hierbei entfällt die jährliche Grenze von € 10.000.
Sozialbetrugsdatenbank
Ab dem 1. September 2024 wird die Sozialbetrugsdatenbank um den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert. In die Datenbank werden Fälle von Sozialbetrug eingetragen, selbst wenn im Strafverfahren wegen einer anderen Betrugsart ermittelt wird oder das Unternehmen unter dem Verdacht eines Scheinunternehmens steht.
Definition von Scheinunternehmen
Die Definition von Scheinunternehmen wurde erweitert. Ein Unternehmen, das Belege fälscht oder bereitstellt, um Geschäftsvorgänge vorzutäuschen, gilt als Scheinunternehmen. Anhaltspunkte für einen Verdacht bestehen bei Geschäftsbeziehungen, die darauf abzielen, Sozialabgaben zu vermeiden oder unberechtigt Transferleistungen zu beziehen.
Sicherung von Geldtransaktionen
Zur Sicherung von Geldtransaktionen können Banken per Bescheid verpflichtet werden, verdächtige Transaktionen kurzfristig über einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen, verlängerbar auf 90 Tage, nicht durchzuführen. Diese Bescheide unterliegen den Vorschriften der BAO und können beim Bundesfinanzgericht angefochten werden.
Fazit
Unternehmen sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Geschäftspartnern ergreifen, die sich als unseriös erweisen könnten. Es ist essenziell, sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorgänge ordnungsgemäß und rechtmäßig abgewickelt werden, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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