Jahresabschluss 2023: Frist 30. September beachten

Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht: Frist 30. September 2023

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Andernfalls drohen erhebliche Strafen, die die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft treffen.

Coronabedingte Fristverlängerungen sind ausgelaufen

Änderungen und aktuelle Fristen

Bis zum 30. September 2022 wurden coronabedingte Fristverlängerungen gewährt, sodass Jahresabschlüsse erst zwölf Monate nach Bilanzstichtag offengelegt werden mussten. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022 galten noch Übergangsregelungen. Ab dem 30. September 2022 ist jedoch wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten relevant.

Für Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember 2022 ist der 30. September 2023 somit der letztmögliche Tag für die Offenlegung des Jahresabschlusses.

Offenlegung

Die Verpflichtung zur Offenlegung trifft die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind dies die Geschäftsführer. Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen, es sei denn, die Kapitalgesellschaft erzielt Umsätze von bis zu 70.000 Euro, dann ist die Einreichung in Papierform zulässig.

Strafen bei verspäteter Einreichung

Eine verspätete Einreichung des Jahresabschlusses zieht Strafen nach sich:

  • Für Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die Strafe mindestens 350 Euro.
  • Für andere Kapitalgesellschaften beträgt die Strafe mindestens 700 Euro.

Das Firmenbuchgericht verhängt die Strafen pro Geschäftsführer und Gesellschaft. Bei weiter anhaltender Verspätung können zusätzliche Strafen im Zweimonatsrhythmus verhängt werden:

  • Bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Stundung und Nachlass von Zwangsstrafen

Eine Zwangsstrafe kann bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden, wenn besondere Härte vorliegt. Weiterhin kann eine Strafe ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Strafe stellt eine besondere Härte dar.
  • Der Jahresabschluss wurde inzwischen offengelegt oder eine Offenlegung ist nicht mehr möglich.
  • Es liegt nur geringes Verschulden vor.
  • Die volle oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in Zukunft anzuhalten.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften werden nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmeranzahl in verschiedene Größenklassen eingeteilt:

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst ≤ 350.000 Euro ≤ 700.000 Euro ≤ 10
Klein ≤ 5 Mio Euro ≤ 10 Mio Euro ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio Euro ≤ 40 Mio Euro ≤ 250
Groß > 20 Mio Euro > 40 Mio Euro > 250

Für die Einstufung in eine höhere Größenklasse müssen mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden.

Fazit

Die Einhaltung der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses ist von großer Bedeutung, um Strafen zu vermeiden. Da die coronabedingten Verlängerungen ausgelaufen sind, gilt nun wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten. Kapitalgesellschaften sollten sicherstellen, dass ihre gesetzlichen Vertreter über die aktuellen Fristen und Anforderungen informiert sind, um eine fristgerechte Einreichung zu gewährleisten.

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