Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen entfällt

BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 15. Juni 2022 eine wichtige Entscheidung getroffen: Bei steuerfreien Immobilienverkäufen ist künftig keine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis von Steuerberatern und Steuerpflichtigen sowie auf die Buchführung und Jahresabschlüsse.

Wesentliche Punkte des Erkenntnisses

Nach dem aktuellen BFG-Erkenntnis ist bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur notwendig. Die Regelung basiert auf der Anwendung von § 12 Abs. 1 Z 3 UStG, wonach die Vorsteuerkorrektur nur dann anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet.

Hintergrund und Durchführung

Bei Immobilienverkäufen, die steuerfrei sind, erfolgt die Übertragung des Gegenstandes an den Käufer, sodass der Verkäufer den Gegenstand nicht für eigene Zwecke verwendet. Das BFG hat dies als wesentlichen Punkt zur Begründung herangezogen, dass keine Vorsteuerkorrektur in diesen Fällen erforderlich ist.

Auswirkungen auf Praxis und Buchführung

Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen

Es wird erwartet, dass die Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen und die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen nicht mehr anwenden werden. Diese Änderung erfordert von Steuerberatern und Steuerpflichtigen, ihre bisherigen Praktiken entsprechend anzupassen. Die Entscheidung des BFG hat somit weitreichende Auswirkungen.

Buchführung und Jahresabschlüsse

Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse an diese neue Rechtslage anpassen. Konkret bedeutet dies, dass bei den genannten Verkäufen die Vorsteuerkorrektur nicht mehr berücksichtigt werden muss. Dies erfordert möglicherweise eine Überarbeitung bestehender Aufzeichnungen und eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse.

Fazit

Das BFG-Erkenntnis vom 15. Juni 2022 bringt bedeutende Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen entfällt künftig, was eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse notwendig macht. Es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörden die Entscheidung des BFG übernehmen und somit die Vorsteuerkorrektur in diesen Fällen nicht mehr zur Anwendung kommt. Steuerpflichtige sollten daher ihre Buchführung und Jahresabschlüsse entsprechend anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

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