Vorsteuer aus Drittländern – Frist endet am 30.06.
Bis zum 30. Juni haben österreichische Unternehmer:innen noch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, zu erstatten. Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.06.2023 ab.
Als Drittstaaten gelten alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Es gibt unterschiedliche Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern, je nach Land. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland ist ein Antrag in Papierform erforderlich. Dieser Antrag muss zusammen mit den Originalbelegen und einer vom Finanzamt ausgestellten Unternehmerbestätigung eingereicht werden. Es wird dringend empfohlen, eine Kopie der Originalrechnungen selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer ohne Sitz in einem EU-Land. Auch sie können bis spätestens 30.06.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 besteht eine noch längere Frist. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.09.2023 gestellt werden.
Wenn Sie Fragen zur Rückerstattung von Vorsteuern aus Drittländern haben, stehen wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Innsbruck gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt.“
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Informationen zur Vorsteuervergütung aus EU-Mitgliedstaaten – Details zur elektronischen Antragstellung für Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedsländern
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