Liebhaberei im Steuerrecht: Verlustausgleich und -vortrag

Liebhaberei im Steuerrecht stellt ein interessantes Konzept dar, das insbesondere für steuerliche Verlustzuwendungsfragen relevant ist. Bei Tätigkeiten, von denen langfristig kein positiver Gesamterfolg erwartet wird, spricht man von Liebhaberei. Verluste aus solchen Tätigkeiten können nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden. Typische Beispiele sind Aktivitäten, die häufig mit privaten Interessen verknüpft sind, weshalb Verluste aus dem Privatvermögen steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Verlustausgleich

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Im Steuerrecht wird zwischen dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich unterschieden. Der horizontale Verlustausgleich erlaubt es, Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart auszugleichen. Im Gegensatz dazu bezieht sich der vertikale Verlustausgleich auf Verluste aus spezifischen Einkünften, wie etwa private Grundstücksverkäufe, die nur mit korrespondierenden Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Hierbei ist zu beachten, dass 60 % der nicht ausgeglichenen Verluste aus Vermietung und Verpachtung über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden können oder auf Antrag vollständig im Entstehungsjahr berücksichtigt werden.

Verlustvortrag

Verlustvorträge differenzieren zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften. Betriebliche Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen vollständig verrechnet werden. Demgegenüber sind Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften lediglich im Entstehungsjahr nutzbar. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) könnte der Verlustvortrag maximal 75 % der Gewinne ausgleichen, wobei Verluste aus Beteiligungen über sieben Jahre verteilt verrechnet werden.