EU-weite Kleinunternehmerbefreiung ab 2025

Die Einführung der EU-weiten Kleinunternehmerbefreiung ermöglicht es ab 2025 Kleinunternehmern aus dem EU-Ausland, die österreichische Umsatzsteuerbefreiung zu nutzen, sofern sie bestimmte Umsatzgrenzen einhalten. Diese Neuregelung ist Teil des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2024 und enthält wichtige Änderungen und Anpassungen.

Änderungen im Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024)

Kleinunternehmer aus dem EU-Ausland

Ab 2025 können EU-Kleinunternehmer die österreichische Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen, sofern sie die österreichische Umsatzgrenze von 42.000 Euro (brutto) und die EU-weite Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr und im Vorjahr nicht überschritten haben. Um die Befreiung zu nutzen, müssen sie in ihrem Sitzstaat einen Antrag auf Kleinunternehmerbefreiung in Österreich stellen und erhalten dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „**-EX**“.

Größenanpassungen und Toleranzgrenzen

Die bisherige Nettogrenze von 35.000 Euro wird auf 42.000 Euro brutto angehoben. Ab 2025 wird eine 10-prozentige Toleranzgrenze eingeführt. Eine Überschreitung dieser Grenze führt nicht mehr zu einer rückwirkenden Korrektur ab Jahresanfang, sondern gilt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung.

Vereinfachte Rechnungen und Sonderregelungen

Kleinunternehmer dürfen ab 2025 vereinfachte Rechnungen ausstellen, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Darüber hinaus können auch österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch nehmen, sofern sie die jeweiligen lokalen Umsatzgrenzen und die unionsweite Grenze von 100.000 Euro einhalten.

Vorsteuerabzug

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn sie in verschiedenen EU-Ländern unter den jeweiligen Kleinunternehmerregelungen tätig sind.

Fazit und Ausblick

Die neuen Regelungen bieten viele Vorteile für EU-Kleinunternehmer, vor allem durch die Nutzung der österreichischen Umsatzsteuerbefreiung. Dennoch sind gewisse administrative Hürden zu überwinden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Änderungen im Gesetzesentwurf vorgenommen werden.

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