Neuregelungen zu Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen 2024

Neuregelungen bei der Bewertung von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen nach der Sachbezugswerteverordnung

Die kürzlich überarbeitete Sachbezugswerteverordnung hat neue Bestimmungen zur Berechnung von Zinsersparnissen bei unverzinslichen oder zinsvergünstigten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen eingeführt. Diese Änderungen sollen eine gerechtere und transparentere Bewertung der von Arbeitgebern gewährten finanziellen Vorteile gewährleisten.

Grundlage der Berechnung der Zinsersparnis

Die jährliche Zinsersparnis wird als Differenz zwischen dem tatsächlich angewandten Zinssatz (Sollzinssatz) und einem gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Referenzzinssatz berechnet. Bei Darlehen ohne Zinsbelastung entspricht dieser Referenzzinssatz den festgelegten Normen für einen unveränderlichen Sollzinssatz.

Variabler Sollzinssatz

Für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, die auf Basis eines variablen Zinssatzes gewährt werden, legt das Finanzministerium jährlich einen Prozentsatz fest. Dieser wird vorab für das kommende Kalenderjahr ermittelt und spätestens bis zum 30. November auf der offiziellen Plattform Findok veröffentlicht. Dieser Prozentsatz ist für alle Zeiträume bindend, in denen der Zinssatz variabel bleibt.

Unveränderlicher Sollzinssatz

Bei Darlehen mit einem festen Sollzinssatz wird der „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“ herangezogen, der von der Österreichischen Nationalbank monatlich veröffentlicht wird. Dieser Zinssatz wird um zehn Prozent reduziert und dient als Basis für die Berechnung der Zinsersparnis während der gesamten Laufzeit des Darlehens.

Einfluss der Rückzahlungsbedingungen

Interessant ist, dass die Höhe der Raten und die Dauer der Rückzahlung keinen Einfluss auf das Ausmaß der Zinsersparnis haben. Diese wird ausschließlich vom ausstehenden Kapitalbetrag berechnet und gilt als sonstiger Bezug gemäß dem Einkommensteuergesetz. Übersteigt die Summe der Vorschüsse und Darlehen € 7.300,00, wird der Sachbezug nur für den übersteigenden Betrag berechnet.

Geltungsbereich der Regelung

Diese Regelungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2024 gewährten Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen. Bei vor diesem Datum vereinbarten Darlehen haben die Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2024 die Möglichkeit, den Anwendungsbestimmungen zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Zinssatz nach den Bestimmungen für einen variablen Sollzinssatz neu berechnet.

Für weitere Details und offizielle Stellungnahmen hat das Finanzministerium relevante Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen auf seiner Website www.bmf.gv.at bereitgestellt.

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