Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 2025: Was Sie wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2024 genießen Käufer bestimmter Photovoltaikanlagen eine Steuerbefreiung – konkret bedeutet das einen Steuersatz von 0% auf ihre Anschaffung.

Diese Befreiung ist zeitlich begrenzt und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Sie umfasst:

  • Die Lieferung,
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Importe aus Nicht-EU-Ländern und
  • Die Installation von Anlagen bis zu einer Leistung von 35 Kilowatt peak (kWp).

Ein wesentliches Kriterium ist, dass sowohl Lieferung als auch Installation unmittelbar an den Betreiber der Anlage erfolgen müssen. Zudem muss die Installation entweder direkt auf bestimmten Gebäuden oder in deren unmittelbarer Umgebung stattfinden, wobei “in der Nähe” definiert ist als auf demselben Grundstück.

Ein wichtiger Ausschlussgrund ist die Beantragung eines Investitionszuschusses für die Anlage nach dem Erneuerbaren-Austausch-Gesetz bis zum 31. Dezember 2023.

Auch Erweiterungen bereits bestehender Anlagen profitieren von der Steuerbefreiung, sofern die kombinierte Leistung 35 kWp nicht übersteigt.

Alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Photovoltaikanlage optimal zu nutzen (sogenannte unselbstständige Nebenleistungen), fallen ebenfalls unter die 0%-Steuerbefreiung. Dazu gehören die Lieferung der Module, die Installation, das notwendige Zubehör und der Speicher – all diese Leistungen sind steuerfrei.

Nicht unter diese Regelung fallen reine Reparaturarbeiten, sofern sie nicht mit der Lieferung von Modulen verbunden sind.

Für weitere Informationen und zur Beantwortung spezifischer Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder konsultieren Sie die FAQs zum Steuersatz für Photovoltaikmodule auf der Website des BMF.

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