Förderung der Weiterarbeit nach Pensionsantritt ab 2024

Ab dem Jahr 2024 wird die Förderung der Weiterarbeit über das reguläre Pensionsalter hinaus ausgebaut. Personen, die ihren Anspruch auf Alterspension hinauszögern, werden durch einen zusätzlichen Bonus belohnt. Gleichzeitig profitieren jene, die neben dem Bezug ihrer Pension weiterhin erwerbstätig sind, von reduzierten oder ganz entfallenen Beiträgen zur Pensionsversicherung.

Diese Maßnahmen wurden von der Kanzlei Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz detailliert aufbereitet.

Erhöhung des Pensionsbonus bei Aufschub der Alterspension

Individuen, die beschließen, ihre Alterspension zu verzögern und weiterhin einer Beschäftigung nachzugehen, profitieren von einer Anhebung des Pensionsbonus von bisher 4,2 Prozent auf 5,1 Prozent pro Jahr. Dieser erhöhte Satz ist für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gültig, was eine mögliche Steigerung der Pension um bis zu 15,3 Prozent ermöglicht.

Zusätzlich übernimmt die Bundesregierung für diese Zeitspanne die Hälfte der Beiträge zur Pensionsversicherung, was eine weitere Erhöhung der Pension nach sich zieht.

Der Bonus führt somit zu einer merklich höheren Alterspension bei Renteneintritt. Jedoch ist zu beachten, dass während der Jahre des Aufschubs keine Pension ausgezahlt wird. Die Dauer, bis sich die höhere Pension gegenüber dem entgangenen Einkommen amortisiert hat, variiert je nach individueller Situation und den Einkünften während der fortgesetzten Erwerbstätigkeit.

Bonus für Verdienste über der Geringfügigkeitsgrenze

Ab 2024 müssen Personen, die ihre Alterspension beziehen und zusätzlich über der Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich verdienen, keine oder nur reduzierte Beiträge zur Pensionsversicherung entrichten. Die Bundesregierung deckt die Beiträge bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze, also bis zu 1.036,88 Euro monatlich.

Durch diese Regelung können Einsparungen von bis zu 106,28 Euro monatlich erzielt werden. Die dadurch bedingte Erhöhung der Pension fällt jedoch gering aus und stellt keinen wesentlichen Anreiz für zusätzliche Verdienste dar.

Steuerliche Implikationen sind ebenfalls zu berücksichtigen, da sämtliche Einkünfte für die Steuerbemessung zusammengefasst und entsprechend besteuert werden.

Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze neben der Pension

Für Personen, die neben ihrer Pension bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich (Stand 2024) verdienen, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Allerdings müssen auch in diesem Fall alle Einkünfte versteuert werden, was das Risiko einer nachträglichen Steuerzahlung birgt.

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