Wichtige Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung 2023
Grundlagen und Fristen
Die Arbeitnehmerveranlagung 2023 steht an. Arbeitgeber sind verpflichtet, bis spätestens Ende Februar die Lohnzetteldaten des Jahres 2023 an das Finanzamt zu übermitteln. Dies ermöglicht dem Finanzamt, die Steuerlast des Einzelnen zu kalkulieren und ermöglicht Arbeitnehmern, Ausgaben geltend zu machen sowie zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten.
Rückblick und Möglichkeiten
Es ist möglich, die Arbeitnehmerveranlagung bis zu fünf Jahre rückwirkend einzureichen. Sollte keine Einreichung erfolgen, führt das Finanzamt automatisch eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch, basierend auf den Berechnungen des Bundesrechenzentrums, woraus sich eine Gutschrift ergeben kann. Insbesondere bei Mehrfachbeschäftigungen oder mehreren Pensionen im Jahr 2023 besteht die Pflicht zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die Einreichfristen hierfür sind der 30. April, 30. Juni bzw. spätestens der 30. September 2024 bei Nutzung von Finanzonline. Bei Fristversäumnis drohen zunächst Mahnungen und später Strafzahlungen sowie Verzugszinsen.
Vor der Einreichung prüfen
Vor der Einreichung sollte geprüft werden, ob bestimmte Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag sowie die Pendlerpauschale bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden. Diese können andernfalls in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Was das Finanzamt weiß
Das Finanzamt ist bereits über bestimmte Ausgaben wie Kirchenbeiträge, Spenden und Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten informiert. Diese müssen nicht erneut belegt werden, können jedoch auf andere Familienmitglieder übertragen werden, um Steuerrückzahlungen zu optimieren.
Neuerungen in 2023
Ab Juli 2023 gelten wieder die vor Mai 2022 bestehenden Werte für die Pendlerpauschale und den Pendlereuro, da die Erhöhung im Juni 2023 ausgelaufen ist. Die steuerlichen Absetzmöglichkeiten für Homeoffice-Kosten und die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar bis zu 300 Euro jährlich wurden in das Dauerrecht übernommen.
Häufige Fragen in der Beratung
Ausbildungs- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten, Krankheitskosten, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit Behinderungen können abgesetzt werden. Dazu gehören Kosten für Arztbesuche, Medikamente, Therapien, Heilbehelfe, Fahrtkosten oder spezielle Ernährung. Bei der Unterbringung in Seniorenheimen oder der Inanspruchnahme von 24-Stunden-Pflege kann es ebenfalls zu signifikanten Steuerrückzahlungen kommen.
Links
🌐 FinanzOnline – Offizielle Website des österreichischen Finanzamts für die elektronische Abwicklung von Steuerangelegenheiten: www.finanzonline.bmf.gv.at
🌐 WKO – Informationen für Unternehmer von der Wirtschaftskammer Österreich: www.wko.at/
🌐 Help.gv.at – Praktische Anleitungen und Informationen zur Nutzung von FinanzOnline und E-Zustellungen: www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/7/Seite.070600.html
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