Überblick über das Neuste Wachstumsgesetz in Deutschland und dessen Einfluss auf den Immobiliensektor

Kürzlich hat der Deutsche Bundestag ein neues Gesetz zur Förderung von Wirtschaftswachstum, Investitionen, Innovation sowie Steuervereinfachung und -gerechtigkeit (Referenzdokumente 20/8628 und 20/9341) verabschiedet. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die globale Wettbewerbsposition Deutschlands zu stärken. Besonders im Immobiliensektor ergeben sich relevante Veränderungen. Nach der Zustimmung des Bundesrats am 24. November 2023 wird die endgültige Implementierung des Gesetzes in Koordination zwischen den Bundes- und Landesregierungen erwartet.

  1. Anpassung des AfA-Satzes Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, ist der lineare AfA-Satz bereits auf drei Prozent gestiegen. Das neue Wachstumsgesetz erlaubt nun, bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer unter 33 Jahren, die AfA entsprechend dieser Nutzungsdauer anzusetzen. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

  2. Zeitlich begrenzte degressive AfA für neue Gebäude Für Gebäude, die seit dem 1. Januar 2006 errichtet oder erworben wurden, war bislang nur eine lineare Abschreibung möglich. Angesichts der drängenden Wohnungsnot und stetig steigenden Baukosten ermöglicht das neue Gesetz nun eine befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude bis zu 6%. Die Regelung wird unmittelbar nach der Gesetzesverkündung wirksam.

  3. Steuerfreigrenze bei Mieteinnahmen Das Gesetz führt eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein. Einnahmen bis zu 1.000,- € im Veranlagungszeitraum sind somit steuerfrei. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2024.

  4. Erhöhung der Freigrenze für Grundstücksveräußerungen Die Freigrenze für private Grundstücksverkäufe wird von 600,- € auf 1.000,- € angehoben. Diese Änderung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gültig und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

  5. Erweiterung der DAC 6 Meldepflicht Mit dem neuen Gesetz wird eine Meldepflicht für bestimmte inländische Steuerkonstruktionen eingeführt. Eine Meldepflicht besteht insbesondere für GrESt-Gestaltungen, die Anteilserwerbe an Gesellschaften mit einem Grundbesitzwert von mindestens 5.000.000,- € umfassen. Die Regelung tritt direkt nach der Gesetzesverkündung in Kraft.

  6. Lockerung der Körperschaftsteuerregeln für Wohnungsgenossenschaften Wohnungsgenossenschaften, die Einnahmen aus der Vermietung eigener Wohnungen an Mitglieder erzielen, genießen eine erweiterte Körperschaftsteuerbefreiung. Diese Befreiung wird nun auf 30% der Einnahmen aus Solarstromerzeugung ausgedehnt. Diese Änderung betrifft auch die Gewerbesteuer und tritt mit der Gesetzesverkündung in Kraft.

  7. Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen von Immobilienkapitalgesellschaften in Investmentfonds Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien in in- und ausländischen Investmentfonds werden besteuert. Das neue Gesetz schafft eine Regelung gegen Steuerumgehung durch die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften. Die Regelung gilt für Gewinne ab dem Verkündungsdatum des Gesetzes.

  8. Grunderwerbsteuerbefreiung für Personengesellschaften ab 2024 Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Personengesellschaften eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Diese bezieht sich auf Übertragungen von Grundstücken und Anteilen an Personengesellschaften. Die Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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