Aktualisierung zur E-Card Servicegebühr 2024: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Ab dem 15. November 2023 ist für die E-Card ein jährliches Serviceentgelt fällig. Arbeitgeber sind verpflichtet, dieses Entgelt für ihre am Stichtag beschäftigten Mitarbeiter einzusammeln und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2024 beträgt das Serviceentgelt 13,35 Euro.

Das Serviceentgelt ist für alle Personen zu entrichten, die zum 15. November krankenversichert sind, einschließlich Angestellter, freier Dienstnehmer, Lehrlinge und Personen in Ausbildungsverhältnissen. Ausnahmen gelten für geringfügig Beschäftigte und Personen, die zu diesem Zeitpunkt keine Bezüge erhalten.

Die Einhebung des Serviceentgelts erfolgt durch Lohnabzug basierend auf den Daten aus der Lohnverrechnung. Bei Mehrfachversicherungen oder Rezeptgebührenbefreiungen kann das Serviceentgelt auf Antrag rückerstattet werden. Die Fälligkeit des Serviceentgelts ist der 15. November jedes Jahres. Im Selbstabrechnerverfahren ist das Entgelt im November zu melden und zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen bis spätestens 15. Dezember abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Serviceentgelt automatisch berücksichtigt.

Bei Überzahlungen muss der Krankenversicherungsträger auf Antrag eine Rückerstattung durchführen. Für weitere Fragen rund um die E-Card Gebühr steht das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz zur Verfügung.

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