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Viele ziehen es vor, ihre Ferienunterkünfte über Plattformen wie booking.com oder Airbnb zu buchen. Dies inspiriert innovative Jungunternehmer dazu, Trends zu folgen und Dienstleistungen wie Sonnenschirmvermietung, Gesundheitsangebote oder E-Bike-Vermietung anzubieten. Es ist wichtig, die steuerlichen Meldepflichten solcher Online-Plattformen nicht zu übersehen.

Seit dem 1.1.2020 müssen Web-Plattformen, die steuerpflichtige Dienstleistungen an private Nutzer im Inland anbieten oder unterstützen, Daten über die Dienstleister und deren Einkommen erfassen und in der Regel an das Finanzamt weitergeben. Dies gilt insbesondere für Plattformen, die Wohnungsvermietungen oder kostenpflichtige Gästeunterkünfte vermitteln. Das Finanzamt kann diese Daten auch an die Steuerbehörden der Bundesländer und Gemeinden weitergeben. 2022 wurde aufgrund einer EU-Richtlinie das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Österreich eingeführt, welches die steuerlichen Verpflichtungen digitaler Plattformen weiter definiert.

Das DPMG umfasst Aktivitäten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen, darunter Immobilienvermietung, persönliche Dienstleistungen, Warenverkauf und die Vermietung aller Arten von Fahrzeugen. Es trat am 1.1.2023 in Kraft und verpflichtet Plattformbetreiber, die Daten jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu senden. Die erste Meldung für 2023 muss bis spätestens 31.1.2024 erfolgen. Bei Nichtbeachtung können Geldstrafen von bis zu € 200.000 verhängt werden.

Zusätzlich gibt es in den Landesgesetzen Vorschriften zur Tourismusabgabe, die ebenfalls Meldepflichten für Online-Plattformen enthalten. Das Wiener Tourismusförderungsgesetz verlangt beispielsweise, dass Plattformen die Namen und Adressen aller registrierten Unterkünfte in Wien bis zum 15. des Folgemonats melden.

Ein Verstoß gegen das Wiener Tourismusförderungsgesetz kann ebenfalls bestraft werden. Ein Fall betraf eine irische Plattform mit 6.877 registrierten Wohnungen in Wien. Da die Daten der Vermieter und Wohnungen nicht gemeldet wurden, wurde eine Geldstrafe von € 240.695 verhängt, die kürzlich vom VwGH bestätigt wurde.

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