Energiekostenpauschale 2022: Antragstellung leicht gemacht! 💡

  1. September 2023 | Energiekostenpauschale: Jetzt bis 30.11. Antrag stellen

Die Energiekostenpauschale für kleinere Unternehmen wurde bereits im Frühjahr angekündigt und ist seit August 2023 beantragbar. Geisler & Hirschberger Steuerberater Innsbruck erklärt, wie Sie den Antrag stellen können.

Antragstellung für die Energiekostenpauschale jetzt möglich Der lang ersehnte Startschuss für die Antragstellung fiel mitten im Sommer. Wir haben bereits in früheren Beiträgen über die Energiekostenpauschale berichtet (siehe diesen Beitrag von Steuerberater Schwaz) und über die erforderlichen Vorbereitungsschritte.

Wenn Sie also bereits Ihre Handy-Signatur oder ID-Austria und die korrekte ÖNACE-Zuordnung erledigt haben, können Sie den Antrag jetzt problemlos stellen.

Sie sollten lediglich den ungefähren Jahresumsatz Ihres Unternehmens für das Kalenderjahr 2022 kennen, da im Online-Antragsformular nach Umsatzstufen (z.B. EUR 100.000 bis EUR 200.000) gefragt wird.

Keine Dokumente oder Belege erforderlich Für die Antragstellung müssen keine Dokumente oder Belege angehängt werden. Sie müssen sich lediglich mit Ihrer ID-Austria im Unternehmensserviceportal unter www.usp.gv.at anmelden und den entsprechenden Button anklicken.

Wichtig – Steuerberater Schwaz informiert: Die Antragstellung ist ausschließlich durch den Unternehmer persönlich möglich und kann nicht von einem Vertreter durchgeführt werden!

Drei Förderzeitraum-Optionen Die Wahl des Förderzeitraums hängt davon ab, ob Sie bereits eine andere Förderung für Teile des Jahres 2022 beantragt oder erhalten haben. Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung, die von Branche, Jahresumsatz (mindestens EUR 10.000 und maximal EUR 400.000) im Kalenderjahr 2022 und der gewählten Förderungsperiode abhängt.

Was ist der Jahresumsatz 2022? Der Umsatz bezieht sich auf Kennzahl 000 (Lieferungen und sonstige Leistungen) in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) oder einer bescheidmäßigen unterjährigen Umsatzsteuerfestsetzung. Die gemeldeten Monats- oder Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 müssen addiert werden. Zusätzlich sind sonstige Leistungen aus der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022 hinzuzufügen.

Förderungsbeträge:

  • Für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 2022: mindestens EUR 410 und maximal EUR 2.475.
  • Für den Zeitraum 1. Februar bis 30. September 2022: mindestens EUR 300 und maximal EUR 1.800.
  • Für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022: mindestens EUR 110 und maximal EUR 675.

Unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens ist der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 maßgeblich. Beachten Sie, dass Freiberufler nicht antragsberechtigt sind.

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