Aktualisierungen zur Zinsschranke gemäß § 12a KStG: Einblick in den Entwurf zur nicht-klimaschädliche InfrastrukturprojekteVO

Der jüngste Begutachtungsentwurf zur nicht-klimaschädliche Infrastrukturprojekteverordnung legt fest, unter welchen Bedingungen ein Infrastrukturprojekt, das den allgemeinen Anforderungen des § 12a Abs. 9 KStG entspricht, als nicht klimaschädlich gilt. Dies ist relevant für die Zinsschranke bei der Ermittlung des Zinsüberhangs bzw. des steuerlichen EBITDA. Die Verordnung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Mit der Einführung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde die Zinsschranke gemäß den EU-rechtlichen Vorgaben des Art. 4 ATAD in das § 12a KStG integriert. Diese Regelung, die am 1.1.2021 in Kraft trat, begrenzt die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen. Dabei wird der Nettozinsüberhang auf bis zu 30% des steuerlichen EBITDA beschränkt. Ein Freibetrag von EUR 3 Mio. dient als zusätzliche Abfederung.

Eine der Ausnahmen in § 12a KStG ist der § 12a Abs. 9 KStG. Hierbei werden Zinsaufwendungen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte innerhalb der EU dienen und von allgemeinem öffentlichem Interesse sind, von der Zinsschranke ausgenommen. Solche Zinsaufwendungen werden bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA nicht neutralisiert. Entsprechend werden auch die mit diesen Projekten verbundenen Einkünfte nicht berücksichtigt.

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