Vorsteuererstattung in anderen EU-Ländern - einfach erklärt
Wie und wann kann man die Vorsteuer von anderen EU-Ländern zurückerhalten?
Bei Ihrem Steuerberater in Innsbruck haben wir die wichtigsten Informationen für Rückerstattungen im Ausland für Sie zusammengestellt.
Einheitliche Erstattungsanträge in der EU
Erstattungsanträge von österreichischen Unternehmer:innen werden über die österreichische Finanzverwaltung einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten in deutscher Sprache gestellt. Die Angaben im Erstattungsantrag wurden bereits vor Jahren vereinheitlicht, um eine effizientere und schnellere Abwicklung der Erstattungsanträge zu ermöglichen.
Erstattungsantrag im Ansässigkeitsland
Der Erstattungsantrag muss nicht in jedem einzelnen EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern erfolgt einheitlich im sogenannten Ansässigkeitsland. Für österreichische Unternehmer:innen bedeutet dies, dass sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über FinanzOnline eingereicht werden können. Sammelanträge für das gesamte EU-Ausland sind nicht möglich, für jeden einzelnen EU-Mitgliedsstaat ist ein eigener Antrag zu stellen.
Übermittlung von Papierrechnungen
Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einzeldokumente ist im elektronischen Verfahren seit Jahren bereits nicht mehr erforderlich. Der Erstattungsmitgliedsstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000 bzw bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250 die Vorlage einer Kopie verlangen.
Unser Tipp – Steuerberater Innsbruck
Der deutsche Fiskus verlangt zwingend die Übermittlung der Rechnungen ab den vorhin genannten Grenzwerten. Ohne Beilagen wird der Antrag abgelehnt werden.
Vorsteuererstattung EU-Länder: Wichtige Fristen
Nach der Antragstellung erhält man zwei elektronische Bestätigungen dazu:
Es wird das Einlangen des Antrages im österreichischen FinanzOnline bestätigt, außerdem wird später noch das Einlangen des Antrages im jeweiligen Erstattungsmitgliedsstaat bestätigt.
Der Mindest-Erstattungsbetrag pro Jahr bzw der Restwert des Jahres beträgt EUR 50,-. Wird die Erstattung für ein Kalendervierteljahr (Quartal) beantragt, liegt der erforderliche Mindestwert bei EUR 400,-.
Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30. September des Folgejahres. Alle Anträge, die nicht bzw nicht vollständig bis zum 30.9. im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, werden abgelehnt.
Die einheitlichen Fristen der EU zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Auszahlung betragen vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen maximal acht Monate. Wenn der Erstattungsstaat diese Fristen nicht einhält, dann stehen dem Antragsteller Zinsen zu.
Rückerstattung in Drittländern
Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern (also außerhalb der EU) ist nur mittels Formulars möglich. Außerdem ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular U 70) der österreichischen Finanzverwaltung vorzulegen. Die Frist für das Einlangen der Anträge ist der 30. Juni des Folgejahres, wobei das Risiko eines langen Postweges zu Lasten der österreichischen Antragstellerin geht. Da in den einzelnen Drittstaaten unterschiedliche Möglichkeiten der Erstattung bestehen, gibt es in diesen Fällen zusätzlichen Informationsbedarf.
Es gibt eine Reihe von Ausschlüssen, die stark von Land zu Land variieren. Außerdem ist die jeweilige Mindesterstattungsgrenze nicht einheitlich geregelt.
Links
- Vorsteuererstattungsverfahren
- Vorsteuererstattung über FinanzOnline
- Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat – FAQ – WKO.at
- Leitfaden zum ‚Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat – BMF
- Erinnerung: Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten verstreicht Ende September – Ultimum Blog
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