Ferialjob, Praktikum & Co. – das müssen Chef:innen wissen

Die Sommerferien rücken näher und für viele Schüler:innen und Studierende beginnt wieder die Zeit, in der sie sich etwas dazuverdienen, wertvolle Erfahrungen sammeln oder ein obligatorisches Praktikum absolvieren können.

Für Arbeitgeber:innen tauchen zu Beginn solcher Tätigkeiten oft Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Sozialversicherungsanmeldung. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Ferialjobs gleich sind und verschiedene Regelungen gelten.

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Innsbruck möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen geben.

Ferialjobs für Ferialarbeiter:innen und Ferialangestellte

Diese Kategorie umfasst sowohl Studierende als auch Schüler:innen, die im Unternehmen mitarbeiten und spezifische Arbeitsleistungen erbringen. Für Ferialarbeiter:innen und Ferialangestellte gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Sie haben Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und anteilige Sonderzahlungen, sofern der jeweilige Kollektivvertrag dies vorsieht. Zudem steht ihnen aliquoter Urlaub zu und sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsentgelt usw. Wenn Ferialarbeiter:innen länger als einen Monat im Unternehmen tätig sind, müssen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage geleistet werden. Die Beschäftigung von Schüler:innen ist erst zulässig, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und die 9. Schulstufe abgeschlossen ist. Für alle Beschäftigten gilt, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung immer vor Arbeitsantritt erfolgen muss.

 

Pflichtpraktikant:innen

Im Gegensatz zu Ferialarbeiter:innen sollen Praktikant:innen im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen im Berufsleben ergänzen und vertiefen. Sie sind nicht verpflichtet, im Unternehmen Arbeitsleistungen zu erbringen, sondern sollen Erfahrungen und Eindrücke sammeln und sich auf eigene Initiative hin praktisch betätigen. Bei Praktikant:innen besteht weder eine Anwesenheits- noch eine Arbeitsverpflichtung, sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Lern- und Ausbildungszweck steht bei dieser Art der Beschäftigung im Vordergrund.

Arbeitgeber:innen können den Praktikant:innen ein freiwilliges Taschengeld als Anerkennung für ihr Interesse zahlen. Je nach Höhe des Taschengelds tritt eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung ein.

Da ein Praktikum im arbeitsrechtlichen Sinne kein Dienstverhältnis darstellt, besteht weder ein Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag bzw. den gesetzlichen Bestimmungen, noch steht Urlaub, Feiertagsentgelt bzw. Krankenentgelt zu.

Bitte beachten Sie, dass es Kollektivverträge gibt, die Pflichtpraktikant:innen berücksichtigen, wie z

Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele Schüler:innen und Studierende bedeutet dies, dass sie sich auf die Suche nach Möglichkeiten machen, um sich etwas dazu zu verdienen, praktische Erfahrungen zu sammeln oder ein verpflichtendes Praktikum zu absolvieren.

Für Arbeitgeber:innen, die diese jungen Talente einstellen möchten, stellen sich oft Fragen bezüglich der Sozialversicherungsanmeldung. Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Ferialjobs gleich sind und verschiedene Regelungen gelten.

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Innsbruck möchten Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Bestimmungen geben.

Gerne können Sie sich bei weiteren Fragen bei uns melden.

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