Klein- und Kleinstunternehmer im E-Commerce

Aufgrund des enormen Potenzials und der weltweiten Verkaufschancen im E-Commerce wagen immer mehr Menschen den Sprung in die Selbstständigkeit – zunächst oft nur teilweise. In diesem Zusammenhang wird häufig von sogenannten Kleinunternehmern im E-Commerce gesprochen. Aber auch der Begriff Kleinstunternehmer sollte im Kontext des internationalen Versandhandels seit etwa zwei Jahren bekannt sein. Wie die beiden Begriffe zusammenhängen und worin die wichtigen Unterschiede bestehen, erklärt unser Team von Steuerberater Innsbruck im folgenden Artikel:

Klein- und Kleinstunternehmer im E-Commerce

Du bist ein Kleinunternehmer, wenn du dein Unternehmen in Österreich führst und deine im Inland steuerbaren Umsätze pro Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro nicht überschreiten. Dabei musst du beachten, dass die genannte Grenze eine sogenannte Nettogrenze ist und du gedanklich die Umsatzsteuer hinzurechnen musst. Überschreitest du die Grenze auch nur um einen Cent, so sind deine gesamten Umsätze steuerpflichtig. Davor schützt dich allerdings die Toleranzregelung. Demnach darfst du deine Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren einmalig um 15% überschreiten. Unter gewissen Umständen ist sogar ein zweimaliges Überschreiten zulässig.

Verkaufst du deine Produkte in Österreich, unterliegen diese in der Regel dem Normalsteuersatz in Höhe von 20%. Daraus ergibt sich eine Bruttogrenze von 42.000 Euro. Der vermeintliche Vorteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass du die Umsatzsteuer aus deinen Verkäufen nicht ans Finanzamt abführen musst. Denn als Kleinunternehmer bist du von der Umsatzsteuer befreit.

Jede Medaille hat jedoch zwei Seiten, und so gibt es auch Schattenseiten der Kleinunternehmerregelung. Wenn du diese in Anspruch nimmst und die Umsatzsteuer nicht abführst, bleibt dir der Vorsteuerabzug verwehrt.

Einfach ausgedrückt: Du musst zwar aus deinen Verkäufen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, aber du bleibst auf den Vorsteuern deiner Wareneinkäufe sitzen. Denn diese kannst du dir als Kleinunternehmer nicht erstatten lassen.

Tipp: Mehr zum Thema Kleinunternehmer finden Sie im Ultimum Blog.

Kleinunternehmer

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer Mann und Frau

Es gibt jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dafür hast du Zeit bis zur Rechtskraft deines Umsatzsteuer-Jahresbescheides. Das bedeutet, dass es noch nicht zu spät sein muss, wenn du diesen Beitrag hier liest. Melde dich gerne bei uns, und wir unterstützen dich bei der optimalen Gestaltung deines Unternehmens. Der Verzicht sollte jedenfalls gut überlegt sein, denn dieser bindet dich für mindestens fünf Kalenderjahre. Gerne helfen wir dir bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einem möglichen Verzicht auf deine Kleinunternehmerregelung.

Wenn deine Umsätze im Inland unter den oben genannten Schwellenwerten liegen und du im europäischen Versandhandel tätig bist, kann unter Umständen auch die sogenannte KleinSTunternehmerregelung auf deine Tätigkeit anwendbar sein.

Klein(ST)unternehmer & grenzüberschreitende Umsätze

Versendest du deine Produkte nicht nur an (Privat-)Personen in Österreich, sondern auch in Länder wie Deutschland, Spanien, Frankreich usw., musst du die darauf entfallende Steuer grundsätzlich dort erklären und abführen, wo deine Käufer wohnen (zur vereinfachten Erklärung und Entrichtung über den EU-OSS, siehe diesen Artikel von Steuerberater Schwaz). Dabei solltest du das Zusammenspiel von Klein- und KleinST-Unternehmerregelung im Auge behalten: Da die Kleinunternehmerregelung nur den heimischen Markt in Österreich betrifft, sind nur deine Umsätze in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Deine Verkäufe im EU-Ausland unterliegen jedoch der Besteuerung durch den jeweiligen Mitgliedstaat. Das heißt: Du zahlst zwar im EU-Ausland Umsatzsteuer, darfst aber – da du in Österreich ansässig bist, hier Kleinunternehmer bist und grundsätzlich über keine UID-Nummer verfügst – in Österreich keine Vorsteuern geltend machen – bleibst also auf diesen sitzen.

Im Zusammenhang mit deinen steuerlichen Verpflichtungen im Ausland ist auch darauf hinzuweisen, dass du auf deinen Rechnungen – sofern du welche ausstellst – die Steuersätze der jeweiligen Verbraucherländer angeben solltest. Nimmst du den EU-OSS in Anspruch, richtet sich die Rechnungsstellung nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Indizien, die für einen Verzicht sprechen, sind dann gegeben, wenn deine Umsätze im EU-Ausland die Umsätze in Österreich übersteigen. Ein Verzicht würde dir den Vorsteuerabzug ermöglichen und lediglich zu einer Steuermehrbelastung in Österreich führen, denn im EU-Ausland schuldest du diese ja ohnehin.

Beträgt dein Umsatz im EU-Ausland jedoch nicht mehr als 10.000 Euro, fällst du in der Regel – vorausgesetzt, du versendest deine Produkte aus dem Land, in dem du dein Unternehmen betreibst – unter die KleinSTunternehmerregelung.

Die KleinSTunternehmerregelung hat zur Folge, dass deine Verkäufe, die grundsätzlich im EU-Ausland zu versteuern wären, wieder zurück nach Österreich fallen und hier Umsatzsteuer abzuführen wäre. Das bedeutet für dich, dass du, wenn du Rechnungen ausstellst, die heimischen Steuersätze darin ausweisen musst. Es gilt also, sehr genau auf deine grenzüberschreitenden Umsätze zu achten. Hast du die Grenze von 10.000 Euro nicht überschritten, bist du automatisch Kleinstunternehmer. In diesen Fällen fließen die Auslandsverkäufe in die Ermittlung der 35.000 bzw. 42.000 Euro-Grenze ein. Wird diese nicht überschritten, kannst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Allerdings besteht auch hier – wie bei der Kleinunternehmerregelung – die Möglichkeit, auf die KleinSTunternehmerregelung zu verzichten. Nimmst du den in der Praxis sehr bedeutenden EU-OSS in Anspruch, kann der Verzicht einfach und unkompliziert über die Aufnahme in die EU-OSS-Erklärung erfolgen.

Tipp: Die Steuerberater Innsbruck sind auch Teil der BILLUP Gruppe.

FAQ

Ein Kleinunternehmer ist jemand, der ein Unternehmen in Österreich betreibt und dessen im Inland steuerbare Umsätze pro Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze ist eine sogenannte Nettogrenze, bei der die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden muss. Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit, müssen jedoch auch auf den Vorsteuerabzug verzichten.

Ein KleinSTunternehmer ist jemand, der grenzüberschreitende Umsätze in der EU erzielt, aber dennoch unter bestimmten Schwellenwerten bleibt. Wenn die Umsätze im EU-Ausland nicht mehr als 10.000 Euro betragen und die Produkte aus dem Land versendet werden, in dem das Unternehmen betrieben wird, fällt man unter die KleinSTunternehmerregelung. In diesem Fall werden die Verkäufe, die eigentlich im EU-Ausland zu versteuern wären, zurück nach Österreich verlagert und unterliegen dort der Umsatzsteuer.

Der Hauptunterschied liegt in den grenzüberschreitenden Umsätzen. Kleinunternehmer beziehen sich auf Unternehmen, die ihre Umsätze hauptsächlich in Österreich erzielen, während KleinSTunternehmer grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU erzielen, jedoch unter einem bestimmten Schwellenwert bleiben.

Die Kleinunternehmerregelung hat den Vorteil, dass Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Verkäufe in Österreich abführen müssen. Dies kann zu niedrigeren Preisen für Ihre Kunden führen und Ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen. Der Nachteil ist jedoch, dass Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, was bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer auf Ihre Einkäufe nicht zurückfordern können.

Nein, Sie müssen sich nicht gesondert für diese Regelungen anmelden. Wenn Sie die entsprechenden Kriterien erfüllen, gelten die Regelungen automatisch für Sie. Sie können jedoch auf die Kleinunternehmerregelung oder KleinSTunternehmerregelung verzichten, wenn Sie dies wünschen, indem Sie dies dem Finanzamt mitteilen.

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