Mit Jahresbeginn 2020 wird die fristgerechte Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) zur Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen. Das Nichtvorliegen bedeutet nun, dass die Lieferung nicht mehr steuerfrei möglich ist, sondern der Umsatzsteuer unterliegt. Da der Kunde nur den vereinbarten Nettopreis zahlen wird, geht die geschuldete Umsatzsteuer zulasten der Gewinnspanne.
Meldezeitraum für die ig Lieferung:
Ausschlaggebend, für welchen Meldezeitraum eine Lieferung in die ZM einzutragen ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung. Wird die Rechnung nicht im Monat der Leistungsausführung geschrieben, muss der Umsatz spätestens in die ZM des Folgemonats aufgenommen werden. Unerheblich ist, wann der Kunde für die Lieferung bezahlt.
Achtung besonders bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Bei ig Lieferungen darf der Geschäftsfall nicht erst mit dem Zahlungseingang in die Buchhaltung aufgenommen werden.
Übermittlung der ZM:
Die Zusammenfassende Meldung wird elektronisch über FinanzOnline eingereicht. Die Abgabe erfolgt monatlich, davon abweichend kann dies quartalsweise erfolgen, wenn der Unternehmer seine UVA ebenfalls vierteljährlich einreicht. Die Übermittlung muss in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats erfolgen.
Achtung: Dies ist 15 Tage früher, als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt!